Entscheidend ist, wer das Wohl des Kindes definiert – der Staat generell für alle Kinder oder die Eltern individuell für das ihnen anvertraute Kind. Das Grundgesetz weist dem Staat ein Wächteramt zu, macht ihn nicht zu erstverantwortlichen Eltern. Das Gebot der Stunde ist, in dem so geprägten Dreiecksverhältnis von Eltern, Kind und Staat den Kindeswohlauftrag des Grundgesetzes tatkräftig zu erfüllen – eine Verfassungsänderung ist hierfür nicht erforderlich.