Skip to main content

Künstliche Befruchtung: Profitinteressen oder Recht auf den Vater?

By 2. Februar 2015März 14th, 2022No Comments

Kinder haben ein Recht darauf, ihren Vater zu kennen. Genau das bestätigt der Bundesgerichtshof, wenn er Kindern, die durch „heterologe Insemination“ erzeugt wurden, das Recht zuspricht, von der „Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen“ zu können (1). Das Recht der Kinder auf „Kenntnis ihrer Abstammung“ wiege schwerer als die (finanziellen) Interessen der Reproduktionsmediziner und der Samenspender (2). Das Urteil ist ebenso bahnbrechend für die Kinder wie einschneidend für die „Kinderwunschzentren“. Meinungsfreudige Leitartikler erkennen einen „außerordentlichen Rechts- und Regelungsbedarf“: Die vielen ungeklärten Fragen des Vaterschafts-, Unterhalts- und Erbrechts dürfe das Recht nicht offen lassen, es müsse „Antworten“ auf sie geben (3). Was das Finanzielle betrifft: Welcher Mann wird für oft zahlreiche Kinder zahlen wollen, die bei anderen Eltern aufwachsen? Außerdem: Jeder finanzielle Anspruch der Kinder gegenüber Samenspendern bedroht das lukrative Geschäft der Reproduktionsmedizin. Selbst wenn solche finanziellen Ansprüche unterbunden werden, dürfte allein die neue Transparenz, die nun mögliche Aufhebung der Anonymität, viele „Spender“ abschrecken. Das gilt besonders dann, wenn aus der Kenntnis des biologischen Vaters ein Recht des Kindes auf das Kennenlernen, oder gar den regelmäßigen Umgang mit ihm erwächst. Und darum geht es ja den Kindern, die ihr Recht auf  Kenntnis der eigenen Abstammung geltend machen wollen.

Das Geschäft mit der „heterologen Insemination“ beruht auf einer Anonymität, die das Recht auf die Kenntnis Vaters negiert. Dieses Dilemma können aber auch die Gesetze nicht aufheben, seien sie auch noch so elaboriert. An der Natur der Sache „künstliche Befruchtung“ zeigt sich die Hilflosigkeit der Juristen, wie der Schriftsteller Ernst Jünger schon vor Jahrzehnten erkannte. Viele Jahre bevor das erste Retortenbaby zur Welt kam, wunderte er sich, dass das Streben nach der Erschaffung von Menschen so wenig Beachtung finde, während die Literatur über  längst vergangene Ereignisse wie die Marneschlacht Bibliotheken fülle. Er wünschte sich, dass „über diesen Prozess, seine Geschichte, Vorgeschichte und statistische Entwicklung ein genauer Akt aufgenommen würde, solange das noch möglich ist“. Was hier zu bewältigen sei, könnten „freilich weder die bürgerlichen noch die Straf-Gesetzbücher voraussehen“. Schon mit dem Personenstand auf den Standesämtern beginnend, würden unabsehbare Probleme entstehen, die sich „vielleicht noch einige Jahrzehnte lang vertuschen und verharmlosen“ ließen, aber früher oder später einmal als „Machtfrage“ stellen würden (4). Und in der Tat geht es um Macht und viel Geld, wenn die Reproduktionsindustrie sich gegen das Recht von Kindern auf Kenntnis ihres Vaters wendet. Auch das Recht auf den Vater hat Ernst Jünger schon (in den 1950er Jahren!) beschäftigt: Die Stoiker hätten dieses Recht zum Ausdruck gebracht, „indem sie sagten, dass die Natur verpflichtet sei, uns einen Vater zu geben – ob einen guten oder schlechten, das ginge bereits über ihre Verpflichtung und unsere Ansprüche hinaus“ (5).

Genau dieses Naturrecht auf den Vater verneinen Lobbyisten „alternativer“ Lebensformen, die fordern „gleichgeschlechtliche Elternschaft bereits abstammungsrechtlich anzuerkennen“. Was dies bedeutet, erläutert eine juristische Vordenkerin des neuen Familienrechts: Nach ihrer Vorstellung soll die Geburt eines (In-Vitro erzeugten) Kindes im Fall lesbischer Paare rechtswirksam die Elternschaft beider Partnerinnen begründen: „Das Kind erhält somit unmittelbar mit der Geburt zwei Mütter“ (6). Krasser lässt sich das Recht auf den Vater nicht verneinen. Moralisch legitimiert wird diese Verkehrung der Natur mit dem Kampf gegen die „Diskriminierung“ (sexueller) Minderheiten. Es stellt sich aber immer die Frage, wer wirklich benachteiligt ist. Ganz bestimmt sind es die in In-Vitro erzeugten Kinder, die nach ihrer  Herkunft suchen (7). Ihre tragischen Fälle zeigen, dass es Wichtigeres gibt als die Interessen und Wünsche Erwachsener: Das Recht von Kindern auf Vater und Mutter.

(1)  Bundesgerichtshof: Urteil vom 28. Januar 2015 – XII ZR 201/1.
(2)  Vgl.: Bundesgerichtshof: Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität, Pressemitteilung Nr. 14/2015.
(3)  Heribert Prantl: Revolution des Familienrechts, Süddeutsche Zeitung vom 29. Januar 2015, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/panorama/samenspender-und-ihre-kinder-revolution-des-familienrechts-1.2325885.
(4)  Ernst Jünger: Ernst Jünger: An der Zeitmauer, Stuttgart 1959, S. 258-259.
(5)  Ebd.
(6)  Nina Dethloff: Kindschaftsrecht des 21. Jahrhunderts: Rechtsvergleichung und Zukunftsperspektiven, S. 141-147, in: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Heft 4/2009, S. 145-146. Ausführlicher hierzu: Stefan Fuchs: „Europäisiertes“ Familienrecht – Abschied von der „klassischen“ Familie? http://www.erziehungstrends.net/Familienrecht/klassische/Familie/1.
(7)  Zu beachten ist immer, dass die Zahl In-Vitro erzeugter Kinder recht klein ist. Für Deutschland wird sie auf etwa 100.000 geschätzt. Relativ weit verbreitet ist die IVF bezogen auf die Bevölkerung in Dänemark: Etwa 4% der Kinder sollen hier durch eine künstliche Befruchtung zur Welt kommen. Es wird geschätzt, dass IVF die Kinderzahl der 1975 geborenen Frauen zwischen 0,049 und 0,079 erhöht hat. Vgl.: OECD: Doing better for families, Paris 2011, S. 93 (Box 3.1.). Ein nennenswerter demografischer Faktor ist die Reproduktionsmedizin also nicht. Dementsprechend zweifelhaft ist es, eine stärkere Förderung der IVF demografisch zu begründen. Denn auf der Basis von Mikrosimulationen wurde errechnet, dass selbst wenn alle unfruchtbaren Paare mit Kinderwunsch Zugang zur künstlichen Befruchtung bekämen, die Geburtenrate nur um 0.08 bis 0,012 Kinder pro Frau steigen würde (Ebd.).