„In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag“ Verfassung des Freistaats Bayern, Art. 126, Abs.1 Es ist „das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen.“ Verfassung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, Art. 8, Abs.1