Wer öffentlich von einer „Ordnung der Familie“ spricht, sie gar rechtspolitisch verteidigen will, dem ist Ablehnung, ja Häme sicher. Vorbei sind jene Zeiten, in denen liberale Vordenker die Kernfamilie als „Grundeinrichtung der menschlichen Gesellschaft“ ansahen, „genauso alt wie die menschlich-gesellschaftliche Gesittung selbst“ (René König) (1). Heute ist es „Mainstream“ das Loblied der „Buntheit und Vielfalt“ der Lebens- und Familienformen zu singen; je exotischer die Konstellationen sind, desto sicherer sind ihnen Medienaufmerksamkeit und öffentliche „Anerkennung“. Ein einschlägiges Beispiel sind die sog. „Regenbogenfamilien“: Ihre empirische Bedeutung ist verschwindend gering, sie liegt statistisch nachweisbar im Promillebereich: Nur etwa 7.000 Minderjährige leben in Deutschland bei gleichgeschlechtlichen Paaren; etwa eine Million Kinder lebt in heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaften, bei Alleinerziehenden sind es 2,2 Millionen und bei Ehepaaren etwa 10 Millionen Kinder (2).
Statistisch betrachtet gibt es eine unbestreitbare soziale Normalität – 70% der Kinder leben bei ihren verheirateten Eltern (3). Diese Tatsache ignorieren jene Zeitgeistmedien, die beständig insinuieren, dass die Normalfamilie „out“ sei. Auch in Regierungsberichten heißt es, dass die Familie „im Gefolge der gesellschaftlichen Ausdifferenzierungsprozesse“ ihre „typische Kontur verloren“ habe. Die „tradierte Kleinfamilie“ werde deshalb „zukünftig immer weniger eine allgemein vorherrschende Norm sein“ (4). Es ist dagegen die Rede von „vielfältigen Formen des Zusammenlebens“. Kernfamilien, Alleinerziehende, Patchwork-Familien und homosexuelle Paare werden dabei in einen Topf geworfen, obwohl die Bedeutung dieser Lebensformen schon rein statistisch-quantitativ völlig verschieden ist (5). Die Realität wird bewusst ignoriert, um ungestört von Fakten das neue Dogma des Beziehungsrelativismus zu verkünden: Die Struktur der Familie sei für das Kindeswohl unerheblich, worauf es ankäme wäre allein die „liebevolle Sorge“ der „sozialen Eltern“ für das Kind (6). Es versteht sich von selbst, dass die Elternliebe für das Wohlergehen des Kindes elementar ist. Und unbestreitbar ist ebenfalls, dass auch Kernfamilien in ihrer Fürsorgeaufgabe versagen können. Gerade die Fälle im Elternhaus gefährdeter Kinder zeigen, näher betrachtet, aber, welche tragischen Folgen der Zerfall von „traditionellen“ Familienstrukturen hat: Im Vergleich zu Kernfamilien erhalten Alleinerziehende und Patchworkeltern wesentlich häufiger amtliche Erziehungshilfen. Das betrifft vor allem die besonders aufwendigen, „familienersetzenden Maßnahmen“: Mehr als zwei Drittel der Kinder, die in Heime eingewiesen werden, haben Eltern, die sich getrennt haben (7). An die Stelle zerbrochener Kernfamilien tritt dann „Vater Staat“, der zwar mit Steuermitteln für Unterkunft und Unterhalt sorgen, aber die Elternliebe nicht ersetzen kann. Und diese Liebe braucht ein Ordnungsgefüge, das eben nicht beliebig ist. Anders lassen sich die häufigen Erziehungsprobleme von Alleinerziehenden und Patchworkeltern nicht verstehen. Denn diese lieben ihre Kinder sicher nicht weniger als Kernfamilieneltern; das Problem liegt also in den Rahmenbedingungen. Es hat auch etwas mit Geldmangel zu tun, besonders im Fall der Alleinerziehenden: Zwei Hände können eben nicht dasselbe erwirtschaften wie vier Hände.
Noch wichtiger als die materielle Lage sind aber die Beziehungen: Das Verhältnis der Kinder zu ihren Vätern ist, nicht in jedem Einzelfall, aber im Allgemeinen besser, wenn die Kinder mit beiden leiblichen Eltern in einer Kernfamilie aufwachsen (8). Die Kernfamilie ist also nicht nur statistisch-quantitativ betrachtet die Regel, sondern auch das „Normale“ im Sinne des Guten für die Kinder und die Gesellschaft. An dieser Normalität muss sich das Recht orientieren, das ja per definitionem „abstrakt-generelle“ Regelungen zu treffen hat. Aus gutem Grund stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der Verfassung (Art. 6 GG). Wer, wie der nationale Ethikrat in seinem Inzest-Gutachten, (tragische) Einzelfälle zum Maßstab erhebt, setzt die Beliebigkeit des „anything goes“ an die Stelle des Rechts als Ordnung des Gemeinwohls (9).