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Brief aus Brüssel

Sieben Sitze für die Etablierten – dank einer neuen Sperrklausel

By 31. August 2018Februar 28th, 2022No Comments
Brief aus Brüssel, 2018 / August, 31.08.2018

Im September soll der Bundestag beschließen, zur nächsten Wahl zum EU-Parlament wieder eine Sperrklausel einzuführen. Rechtlich ist das legal, aber moralisch diskutabel. Man erinnere sich:

Drei Monate vor den EU-Wahlen 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2014 die bis dahin bestehende Sperrklausel (5 %) als verfassungswidrig bezeichnet. Zehn weitgehend unbekannte Kleinstparteien hatten gegen die bestehende Sperrklausel mit dem Argument geklagt, dass das nationale Wahlrecht keine (wie hoch auch immer angesetzte) Sperrklausel vorschreiben könne, wenn der entsprechende europäische Wahlrechtsakt ebendiese Sperrklausel nicht vorsehe. Im EU-Jargon bezeichnet man es als „Gold Plating“, wenn der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung europäischer Vorschriften weiter geht als Brüssel es eigentlich vorsieht. Nach der Abschaffung der Sperrklausel wurden 2014  Freie Wähler (1,5%), Piraten (1,4%) Tierschutzpartei (1,2%), NPD (1%), Familienpartei (0,7%), und die Spaß-Partei (0,6%) ins EU-Parlament gewählt. Die FDP erhielt übrigens 3,4 Prozent. Es bedurfte schließlich deutschlandweit nur etwa 180.000 Stimmen, um einen Sitz im EU-Parlament zu erhalten. Die AfD war davon nicht betroffen, weil sie mit knapp 8 Prozent locker über die Fünf-Prozent-Hürde kam und mit sieben MdEP erstmals ins EU-Parlament einzog, sich dort dann aber selber dezimierte.

In seiner Urteilsbegründung verwies das Bundesverfassungsgericht im ersten Leitsatz darauf, dass die Sperrklausel beim EU-Parlament unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen sei. Im zweiten Leitsatz aber öffnete das Bundesverfassungsgericht sogleich die Tür zur Wiedereinführung einer Sperrklausel: „Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung kann sich ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.“

„Unter den gegebenen rechtlichen Verhältnissen“ und „wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern“… diese Worte müssen nachhaltig in den Ohren der Politik-Strategen der Bundestags-Parteien nachgehallt haben. Kaum waren die Stimmenverluste bei den EU-Wahlen 2014 einigermaßen verdaut (zehn Sitze gingen an Parteien, die unter der Fünf-Prozent-Hürde blieben: 7 für die Kleinstparteien, 3 Sitze für die FDP), und das achte EU-Parlament am 1. Juli 2014 in Strasbourg konstituiert, ging das Strippenziehen und Weichenstellen im „Ausschuss für konstitutionelle Fragen“ los. Dieser Ausschuss ist u.a. für das einheitliche Wahlverfahren zum EU-Parlament zuständig, erarbeitet also die Beschlussvorlage für den einheitlichen europäischen Wahlrechtsakt, der dann vom Rat verabschiedet und von den Mitgliedsstaaten umgesetzt wird. Berichterstatter war der Saarländische SPD-Abgeordnete Jo Leinen.

Bereits am 11. November 2015 nahm das EU-Parlament seine Entschließung zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union (2015/2035(INL)) an. Darin stellte das Parlament in Erwägungsgrund R zunächst fest, „dass die Einführung einer verbindlichen Schwelle in den Verfassungen traditionell als rechtmäßige Methode anerkannt wird, die ordnungsgemäße Arbeitsweise von Parlamenten sicherzustellen“ und forderte sodann in Paragraph 7, „eine verbindliche Schwelle zwischen 3 % und 5 % für die Verteilung der Sitze in Mitgliedstaaten mit nur einem Wahlkreis und in Wahlkreisen einzuführen, in denen eine Listenwahl stattfindet und es mehr als 26 Sitze gibt“ (P8_TA(2015)0395). Zur Abstimmung im Plenum reichte Beatrix von Storch (AfD) mit zwei ihrer Fraktionskollegen mehrere Streich- und Änderungsanträge ein, um die Möglichkeit einer Null-Prozent-Hürde aufrechtzuerhalten. Doch CDU/CSU, SPD, FDP, Grüne und Die Linke stimmten in namentlicher Abstimmung geschlossen dagegen. In der Schlussabstimmung stimmten alle damals im Bundestag vertretenen Parteien für eine Entschließung aus der Feder des SPD-Europa-Abgeordneten Jo Leinen, welche die Einführung einer Sperrklausel im Europawahlrechtsakt forderte. Die Ergebnisse der namentlichen Abstimmungen kann jedermann im Sitzungsprotokoll der Plenarsitzung des EU-Parlaments (Seiten 14 – 121 im Dokument PE 572.269) nachlesen.

Die Mitgliedsstaaten nahmen diese Forderung auf. Mit Verzögerung, aber ausreichend früh, nahm der Ministerrat in Brüssel den Wahlrechtsakt an, damit dieser pünktlich zur kommenden EU-Wahl am Sonntag, dem 26. Mai 2019, zur Anwendung komme. Damit wurde auch der Forderung des Bundesverfassungsgerichts im zweiten Leitsatz genüge getan: die Verhältnisse hatten sich wesentlich geändert. Der EU-Rechtsakt für die Wahlen zum EU-Parlament sieht jetzt nämlich ausdrücklich eine Sperrklausel zwischen 3 % und 5 % für die Verteilung der Sitze in Mitgliedstaaten mit nur einem Wahlkreis oder in Wahlkreisen, in denen eine Listenwahl stattfindet und es mehr als 26 Sitze gibt, vor – wie beispielsweise in Deutschland. Nun sind alle europarechtlichen Grundlagen für eine Sperrklausel in Deutschland gelegt. Die Zusammenarbeit der Parteizentralen in Berlin und ihrer Fraktionen in Brüssel funktionierte. Der Bundestag kann jetzt die Sperrklausel wieder einführen. Rechtlich legal, aber moralisch fraglich.

Natürlich sind die davon betroffenen Parteien einschließlich der FDP „not amused“. Und sie fanden auch gleich Schützenhilfe beim Europarat, dessen “Venedig-Kommission“ die mittel- und osteuropäischen Mitgliedsstaaten des Europarats seit 1989 bei der Ausarbeitung ihrer modernen Verfassungstexte berät. Diese „Venedig-Kommission“ hatte einmal angeregt, dass im Jahr vor der Wahl keine Änderungen am Wahlrecht durchgeführt werden sollten. Dieses Argument wird nun auch in Deutschland vorgetragen. Doch das ist scheinheilig. Die Venedig-Kommission ist ein beratendes Organ des Europarats, welches die Mitgliedsstaaten des Europarats im Rahmen der Zuständigkeiten und ihrer Zusammenarbeit innerhalb dieser Institution ehrenhalber berät. Die Empfehlungen der Staatsrechtsprofessoren der ehrenamtlichen Venedig-Kommission entfalten ja nicht einmal innerhalb ihrer eigenen Institution bindende Wirkung. Es bedürfte also schon einiger Chuzpe, wenn sich ein Ehrenberatergremium des Europarats gegen einen Rechtsakt der EU auflehnt. Und als das Bundesverfassungsgericht im Februar 2014, drei Monate vor der Wahl, die Sperrklausel kippte, da berief sich ja auch niemand auf eine empfohlene Jahres-Sperrfrist für Änderungen im nationalen Wahlrecht, um die Abschaffung der Sperrklausel in Deutschland zu verschieben. Was den einen damals recht war, ist den anderen heute billig.

Angesichts der Ergebnisse der namentlichen Abstimmungen im EU-Parlament kann man getrost davon ausgehen, dass alle im Bundestag vertretenen Parteien außer der AfD für die Änderung des Wahlrechts zum EU-Parlament und einer erneuten Sperrklausel stimmen werden. Vermutlich wird es eine Hürde von drei Prozent geben, um der FDP den Wiedereinzug ins EU-Parlament zu ermöglichen und so die Stimmen der FDP-Bundestagsabgeordneten zu sichern. Auf jeden Fall werden die etablierten Parteien ein halbes Dutzend Mandate mehr bekommen.

Man muss das Ausscheiden einiger unseriöser EU-Abgeordneter nicht bedauern, aber die Frage ist: Tut das der Demokratie gut? Werden durch dieses offensichtliche parteitaktische Geschacher die Politikpessimisten, um nicht zu sagen die Populisten, nicht wieder angestachelt? Es würde jedenfalls Bundestag und EU-Parlament gut anstehen, die neue Regelung erst für die übernächste Wahl in Kraft treten zu lassen. So muss man sagen: Der Wahlkampf wird – heimlich – eröffnet.

Ihr

Junius

Zur Erinnerung: Mehrfach wurden wir gebeten, die Identität des Briefeschreibers aus Brüssel preiszugeben. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsarbeit von Informanten und Redaktion. Sie erinnert an die sogenannten Junius letters, in denen ein Pseudonym namens Junius in der Zeitschrift Public Advertiser in London vom 21. Januar 1769 bis zum 12. Mai 1772 Briefe über die Geschehnisse am Hofe und im Parlament veröffentlichte. Darin wurden die Machenschaften in der Königsfamilie, von Ministern, Richtern und Abgeordneten satirisch und mit Sachkenntnis der internen Vorgänge und Intrigen aufgespießt. Die Junius-letters gelten als erster Beleg des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts.