Satzung

Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Olpe eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Olpe.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie insbesondere durch Schaffung eines breiten Bewußtseins für die Notwendigkeit der Grundressource Humanvermögen (i.S. von Daseinskompetenzen wie Lernen können, soziale Kompetenz erwerben können, Emotionen einordnen können, Bildung und Wissen anwenden können, etc.) in Wirtschaft und Gesellschaft, die Folgeprobleme des demographischen Defizits in Deutschland und Europa, die Notwendigkeit des intergenerationellen Ausgleichs (Anerkennung des generativen Beitrags, wie das BVG es fordert); die Notwendigkeit der Familie als Quelle der Solidarität.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Unterhaltung eigener Bildungs- und Erziehungsberatungsstätten,

2. das Organisieren von Symposien und Kongressen auf denen auch die entsprechenden Zusammenhänge zwischen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft dargestellt werden,

3. durch Förderung vorgenannter Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften (z.B. Dt. Arbeitskreis f. Familienhilfe e.V., IFO-Institut e.V. oder ähnlicher Institutionen) zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich den Zwecken des Vereins verbunden fühlt. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes hin mit einer 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen kalenderjährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in der Beitragsordnung festgelegt ist, welche von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen wird. In der Beitragsordnung kann die Beitragsfreiheit von Ehrenmitgliedern festgelegt werden. Desgleichen können Umlagen festgesetzt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand unter Angabe der Gründe und Beweismittel für den beabsichtigten Ausschluss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand, Zuständigkeit und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und möglichst aus weiteren vier Mitgliedern.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, sind vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, insbesondere Anstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Satzungsänderungen,
  • Festlegung der Beitragsordnung
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Auflösung des Vereins
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich  statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, telegrafisch oder durch e-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung des Antrags. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das  vom zu Beginn der Versammlung aus der Mitte der Anwesenden zu wählenden Schriftführer zu unterschreiben ist. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung ein sonstiges Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins aus einem wichtigen Grund erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im übrigen die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann in einer entsprechend § 9 einberufenen außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit entschieden werden.

§ 11 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die Mitglieder des Vorstands die einzelvertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde erstmalig in der Mitgliederversammlung am 6. Juli 2005 beschlossen und durch die Mitgliederversammlungen am 20. März 2009 und 13. Juni 2009 geändert. Sie tritt in der geänderten Form mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.*

*Die Eintragung erfolgte am 21. April 2009